bikerfan
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Bei einem Defekt an der Beleuchtung wird das Fahrzeug durch die Polizei nicht stillgelegt. Es kann ihm im Höchstfall die Weiterfahrt bei Nacht untersagt werden. Bei einer Kontrolle sind erstmal 20 Euro Verwarnungsgeld fällig, im Regelfall mit Ausstellung einer Mängelkarte. Wird die dort gesetzte Frist zur Beseitigung des Mangels/Defektes nicht eingehalten, kann die Mängelkarte zur Zulassungsstelle weitergeleitet werden, die weitere Maßnahmen einleiten wird (oder auch nicht). In @Kulles Fall betrifft es "nur" eine Seite des Fahrzeuges, da ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten.Die Beleuchtung gehört zur sicherheitsrelevanten Ausstattung. Bei diesem Ausfall darf das Fz im öffentlichen Raum nicht mehr bewegt werden, da es eine Gefahr für Dich und alle anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Wenn Du es nicht machst, macht es die Polizei, die wird Deinen Wagen an Ort und Stelle sofort stilllegen.
Wenn es zu einem Unfall kommt und der hätte mit einer funktionierenden Beleuchtung nicht passieren können, macht Dich die Versicherung regresspflichtig.
Du solltest zu Deinem Händler fahren, den Wagen dort hinstellen und ein Ersatzfahrzeug verlangen bis der Schaden behoben ist!
Der Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt folgendes vor:
Führen eines Fahrzeuges mit nicht einsatzbereiter Beleuchtung = 20 Euro, mit Gefährdung anderer 25 Euro, und mit dadurch entstandenem Unfall durch die mangelhafte Beleuchtung 35 Euro.
Wie es versicherungstechnisch aussieht, weiß ich allerdings nicht.
Trotzdem sollte @Kulle gehörig Druck machen, damit dieser Mangel im Rahmen der Garantie/Gewährleistung so schnell wie möglich behoben wird (Verschleiß kann in diesem Fall wohl nicht angenommen werden). Denn sollte er mehrfach wegen dieses Mangels kontrolliert werden, kann das Verwarnungsgeld verdoppelt werden.