Naja, ganz so ‚einfach‘ ist es nicht.
§19 Abs. 2 StVZO beschreibt, wann die BE erlischt.
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Also wie man eine Gefährdung anderer bei der Verwendung von diesen LED-Lampen begründen will, würde mich schon interessieren. Denn deren Leuchtkraft reicht wohl kaum zu einer Blendwirkung.
Die anderen Alternativen fallen ja von Haus aus schon hinten runter.
Vllt bliebe die nicht vorschriftsmäßige Beleuchtung übrig, kostet ca. 20,- Euro...